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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Verbot verhängt, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen und damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Mit dem genannten Beschluss wurde auch eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die über restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind. Erdölerzeugnisse, die von Nettoausführern von Rohöl eingeführt werden, sollten als Erzeugnisse gelten, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten.
Es ist angezeigt, das Verbot zu verhängen, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,…
Der Beschluss (GASP) 2022/884 enthält auch ein Verbot, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt…
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird ein Verbot der vorübergehenden…
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Es ist angebracht, ein Verbot der vorübergehenden Verwahrung von russischem…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.