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Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Vorschriften und Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner ermitteln und angehen.
Mit der vorliegenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der…
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe Sorgfaltspflichten in…
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll kein umfassender Rahmen für den Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von…
Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer…
Unbeschadet des für eine bestimmte Technologie geltenden Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Überwachung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.