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Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 endet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen jährlichen Befüllungspfad einzuhalten und dafür zu sorgen, dass das Befüllungsziel bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird, am 31. Dezember 2025.
Mit den von den Mitgliedstaaten jährlich festgelegten Befüllungspfaden, in denen sie ihren jährlichen Befüllungsplan darstellen, soll sichergestellt werden,…
Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(6) Um das Befüllungsziel zu erreichen, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Einhaltung des gemäß Absatz 7…
Um das Befüllungsziel zu erreichen, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Einhaltung des gemäß Absatz 7 festgelegten Befüllungspfads.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen —…
Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2025 gelten, damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.