Erwägungsgrund 3 32025R1913
In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 zu dem Legislativvorschlag, der die Grundlage für diese Verordnung bildet, betonte der Europäische Rechnungshof, dass die Kohäsionspolitik häufig als Notfallinstrument eingesetzt wird, was die Gefahr birgt, dass ihre primären längerfristigen Ziele und Zielvorgaben untergraben werden. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch alle im Zusammenhang mit Notfällen getroffenen Maßnahmen die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik nicht behindert wird.