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Im Jahr 2019 legte die Kommission die RHG für Fenbuconazol und Penconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neu fest, wobei die RHG entweder auf dem bestehenden Niveau belassen oder auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt wurden. Die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Angaben zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.
Für Terbuthylazin legte die Behörde im Jahr 2019 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
In den Jahren 2017 bzw. 2018 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für die Wirkstoffe Fenbuconazol und Penconazol wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“)…
Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
In Bezug auf Penconazol wurden mit der Verordnung (EU) 2019/89 der Kommission mehrere RHG geändert. In der genannten Verordnung werden die RHG für mehrere…
Für Triclopyr legte die Behörde im Jahr 2017 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.