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In den Jahren 2017 bzw. 2018 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen zur Überprüfung der geltenden RHG für Penconazol und Fenbuconazol vorgelegt. Darin stellte sie fest, dass für bestimmte Erzeugnisse manche Angaben nicht vorlagen. Die verfügbaren Angaben reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind.
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Im Rahmen der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Im Rahmen der Bewertung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Für Penoxsulam legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gab zu den geltenden RHG für Dicofol und Propachlor gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.