Erwägungsgrund 10 32025R1975
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2025/1972 sicherzustellen.