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Sowohl der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Fonds für strategische Investitionen als auch das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm „InvestEU“ fußen auf Zusätzlichkeit und Hebelwirkung, die insbesondere den Ausbau neuer und innovativer Technologien und Unternehmen sowie eine Minderung der Risiken von Investitionen privater Investoren ermöglichen. Eine Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die EU-Garantie im Einklang mit den Zielen des Programms „InvestEU“ verwendet wird.
Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den…
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein…
Das politische Ziel des Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung…
Mit dieser Verordnung wird für andere Maßnahmen des Programms „InvestEU“ als die Dotierung der EU-Garantie eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das…
Wenn es angesichts der Besonderheiten der Maßnahme angebracht ist, sollten die Ziele des Fonds auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und…
Das politische Ziel des Fonds sollte auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.