Erwägungsgrund 10 32021R0523
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen, und der Verpflichtung zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität in der EU zu erreichen, und den neuen klimapolitischen Zielen der Union für 2030 zukommt, sollte mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beigetragen werden, das Ziel, 30 % aller Ausgaben im Rahmen des MFR für die durchgängige Berücksichtigung der Klimaschutzziele zu verwenden, und das Ziel, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der Haushaltsmittel für Ausgaben für die biologische Vielfalt vorzusehen, zu verwirklichen, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen berücksichtigt werden sollten. Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele sollen mindestens 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ ausmachen.