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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich unionsweites und mitgliedstaatsspezifisches Marktversagen und die Investitionslücke in der Union zu beheben, den grünen und den digitalen Wandel der Union zu beschleunigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre industrielle Basis zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der sozialen Aspekte strategischer Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend in koordinierter Weise und ohne das Risiko einer Marktfragmentierung verwirklicht…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.