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Mit Blick auf die Rechnungslegung der Kommission sollten die Durchführungspartner im Zusammenhang mit Kombinationen von Unterstützung verpflichtet sein, geprüfte Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen, in denen die Beträge, die sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen beziehen, klar abgegrenzt sind.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sowie ihre Überwachung und Bewertung zu gewährleisten, sollten…
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf die in Artikel 11a genannten Kombinationen legen die EIB bzw. der EIF der Kommission jährlich die…
Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht für aus dem Unionshaushalt kofinanzierte Ausgaben in den jeweiligen Jahren sollte ein geeigneter Rahmen für den jährlichen…
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Streichung des in Artikel 54 der Verordnung…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der…
Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") muss den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.