Erwägungsgrund 3 32025R2006
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 ist fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen, und es werden zwei unterschiedliche Höchstlieferfristen für diese Ersatzteile festgelegt: fünf Arbeitstage während der ersten fünf Jahre und zehn Arbeitstage während der verbleibenden zwei Jahre. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatzteilen kann jedoch länger als sieben Jahre bestehen. Daher muss dieser Fehler berichtigt werden. Da der Fehler alle unter die Verordnung fallenden Produkte betrifft, muss dieselbe Berichtigung für jede in den Teilen A bis D Abschnitt 1.1 Nummer 3 dieses Anhangs genannte Produktgruppe vorgenommen werden.