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Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 ist fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen, und es werden zwei unterschiedliche Höchstlieferfristen für diese Ersatzteile festgelegt: fünf Arbeitstage während der ersten fünf Jahre und zehn Arbeitstage während der verbleibenden zwei Jahre. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatzteilen kann jedoch länger als sieben Jahre bestehen. Daher muss dieser Fehler berichtigt werden. Da der Fehler alle unter die Verordnung fallenden Produkte betrifft, muss dieselbe Berichtigung für jede in den Teilen A bis D Abschnitt 1.1 Nummer 3 dieses Anhangs genannte Produktgruppe vorgenommen werden.
Die Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2023/1670 werden wie folgt berichtigt: A. Anhang II wird wie folgt berichtigt: 1. Teil A Abschnitt 1.1 wird wie folgt…
Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die…
Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte…
Nach den Anforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen…
Die Liste der unter Buchstabe a genannten Ersatzteile und das Verfahren für deren Bestellung müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten…
Die Liste der in Absatz 1 genannten Ersatzteile und das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.