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In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 sind für verschiedene Teile des Produkts unterschiedliche Anforderungen an die Zerlegung festgelegt. Bei den Anforderungen an den Austausch der Displaybaugruppe, der irrtümlich in zwei getrennten Abschnitten der Anforderungen erfasst wurde, liegt ein Fehler vor. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz muss dieser Fehler in den Teilen A, B und D Abschnitt 1.1 Nummer 5 dieses Anhangs berichtigt werden. Gleiches gilt für Teil C Abschnitt 2.1 Nummer 5, wo die Displaybaugruppe sowohl unter Buchstaben a als auch Buchstabe c aufgeführt ist; daher muss Buchstabe c gestrichen werden.
Die Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2023/1670 werden wie folgt berichtigt: A. Anhang II wird wie folgt berichtigt: 1. Teil A Abschnitt 1.1 wird wie folgt…
Die Spezifikation für Displays in Anhang C Teil II und die Spezifikation für bildgebende Geräte in Anhang C Teil III sollten aufgehoben und durch die diesem…
Die Spezifikationen für Displays in Teil I des Anhangs C sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden —
Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/1536…
Die Spezifikationen für Bildschirme in Anhang C, Teil II sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden —
Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.