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Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung sowie des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.