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Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurde die Schonzeit für alle gewerblichen Aalfischereien in den Meeres- und Brackgewässern der Union im Nordostatlantik auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde einen weiteren Schritt in Richtung auf das in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates festgelegte Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates wurden diese Maßnahmen beibehalten und gleichzeitig die Kriterien für die Festlegung der Schonzeit und für die mögliche Ausnahmeregelung für eine fortgesetzte begrenzte Aalfischerei während der Aalwanderungsbewegungen klargestellt. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2025 beizubehalten.
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurde die Schonzeit für die gewerbliche Aalfischerei in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks…
In den Meeresgewässern und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks sollte(n) die Schonzeit(en) den Hauptwanderungszeitraum bzw. die…
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf…
Auf ihrer 42. Jahrestagung 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über…
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist die Fischerei auf Europäischen Aal in den…
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.