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Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll vorgesehenen Verfahren kamen die Vertragsparteien überein, den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2025 in der vereinbarten und in diesem Durchführungsprotokoll vorgesehenen Höhe festzusetzen; dies ist durch einen Briefwechsel gemäß Artikel 12 Absatz 8 dieses Abkommens nach der vorläufigen Anwendung des dazugehörigen Durchführungsprotokolls durch die Vertragsparteien zu bestätigen. Daher sollten die betreffenden Fangmöglichkeiten in der in dem Durchführungsprotokoll angegebenen Höhe und unter Berücksichtigung der bei den bilateralen Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen für 2025 vereinbarten Übertragungen an Norwegen festgesetzt werden.
Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.