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Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen Zonen tätig sind, sowie den Abschluss neuer Verträge mit solchen Unternehmen. Darüber hinaus sieht der Beschluss (GASP) 2025/2032 ein Verbot der Aufrechterhaltung jeglicher Beteiligung an oder von Gemeinschaftsunternehmen oder von Verträgen mit Unternehmen vor, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen tätig sind. Schließlich werden geeignete Ausnahmen und Ausnahmeregelungen vorgesehen, um unerwünschte Auswirkungen dieser Verbote zu verhindern.
Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, ist es angezeigt, ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 wird das bestehende Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/327 werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Beschränkungen für die…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden bestimmte technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen, einschließlich der Verlängerung der…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt,…
Durch den Beschluss (GASP) 2022/327 werden die bestehenden finanziellen Beschränkungen weiter ausgeweitet, insbesondere die Beschränkungen betreffend den Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.