Erwägungsgrund 8 32025R2088
Wenngleich in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB, dem SRB, der EZB als zuständiger Behörde und der AMLA festgelegt werden, sollten andere Unionsbehörden sowie nationale Behörden in der Lage sein — und werden dazu ermutigt —, Informationen weitestmöglich an andere Behörden zu übermitteln und von diesen anzufordern, um den Berichterstattungsaufwand zu verringern und einen effizienten Datenfluss sicherzustellen.