Erwägungsgrund 2 32025R2083
Auf der Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Erfahrungen und erhobenen Daten über die Verteilung der Einführer der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren in die Union, ist nur ein kleiner Teil dieser Einführer für den überwiegenden Teil der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen verantwortlich. Die Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert, nämlich solche die 150 EUR pro Sendung nicht übersteigen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates scheint nicht ausreichend zu sein, um sicherzustellen, dass das CBAM für Einführer im Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einführer auf die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallenden Emissionen gilt. Für Einführer kleiner Warenmengen könnte die Einhaltung der Berichterstattungspflichten und der finanziellen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eine übermäßige Belastung darstellen. Eine neue Ausnahmeregelung sollte daher eingeführt werden, um Einführer kleiner Mengen von den massenbezogenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren auszunehmen, gleichzeitig aber das Umweltziel des CBAM und seine Fähigkeit, die angestrebten Klimaziele zu erreichen, zu wahren.