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Damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen effizienter wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, der SRB, die EZB als zuständige Behörde in Bezug auf die Daten, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erhoben werden, und die AMLA auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis die Informationen, die sie von Finanzinstituten, anderen Bericht erstattenden Unternehmen oder anderen Behörden erhalten, an Behörden weitergeben, die gemäß dem Unionsrecht berechtigt sind, dieselben Informationen einzuholen. Dies schließt Fälle ein, in denen diese Behörden berechtigt sind, die Informationen von anderen Finanzinstituten, Bericht erstattenden Unternehmen oder Behörden zu erheben. Zu diesem Zweck sollten Behörden, die Informationen durch Bereinigung oder Ergänzung verbessern, auch solche verbesserten Informationen austauschen können. Damit der Grundsatz der „einmaligen Meldung“ konsequenter angewandt wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der SRB, die EZB als zuständige Behörde und die AMLA Informationen in der Regel nicht von Bericht erstattenden Unternehmen, sondern vielmehr von anderen Behörden anfordern, wenn sie wissen oder vernünftigerweise davon ausgehen können, dass diese anderen Behörden solche Informationen bereits erhoben haben, und wenn ein solches Ersuchen die Fähigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, des SRB, der EZB als zuständiger Behörde oder der AMLA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen würde.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den…
Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den…
Wenngleich in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB, dem SRB, der EZB…
Die Europäischen Aufsichtsbehörden, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“), der mit…
Folgende Artikel werden eingefügt: Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen (1) Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2…
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.