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Wenngleich in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB, dem SRB, der EZB als zuständiger Behörde und der AMLA festgelegt werden, sollten andere Unionsbehörden sowie nationale Behörden in der Lage sein — und werden dazu ermutigt —, Informationen weitestmöglich an andere Behörden zu übermitteln und von diesen anzufordern, um den Berichterstattungsaufwand zu verringern und einen effizienten Datenfluss sicherzustellen.
Die zuständigen Behörden dürfen der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der…
Der ESRB übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von einer der anderen Behörden bei der…
Damit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen effizienter wird, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, der SRB, die EZB als…
Die Europäischen Aufsichtsbehörden, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“), der mit…
Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sollten die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden Möglichkeiten des…
Folgende Artikel werden eingefügt: Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen (1) Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.