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Die Behörde leitete ihre wissenschaftliche Stellungnahme an die Kommission, den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter. Nach der Veröffentlichung dieser Stellungnahme gingen bei der Kommission keine Bemerkungen des Antragstellers oder von Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein.
Die Behörde leitete ihre wissenschaftliche Stellungnahme an die Kommission, den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter. Nach Veröffentlichung dieser…
Die Behörde legt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Stellungnahme darüber vor, ob eine in einer der Listen nach…
Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats gibt die Behörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine Zulassung für ein…
Die Behörde übermittelt ihre Stellungnahme an die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Antragsteller.
Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats gibt die Behörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine Zulassung für ein…
Die Behörde macht gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ihre Stellungnahme öffentlich zugänglich, nachdem sie alle gemäß Artikel 39 bis 39e…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.