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Anhang III Teil A der Verordnung (EU) 2022/1616 enthält drei Fußnoten, die jeweils mit einem, zwei bzw. drei Sternchen versehen sind. Die mit drei Sternchen versehene Fußnote gilt für die Nummern 3.1.3 und 3.2.1, die beide Beschränkungen betreffen. In diesen beiden Nummern erscheinen jedoch nur zwei Sternchen. Daher sollte die Bezugnahme in diesen beiden Nummern entsprechend berichtigt werden.
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten 2, 3, 4, 5 und 6 gestrichen werden, da die dort genannten Fristen abgelaufen sind.
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten,…
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des…
Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Fehler haben Auswirkungen auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3,…
Eine Fußnote in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 verwies fälschlicherweise auf ein überholtes Abkommen und sollte daher berichtigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.