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Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 schreibt vor, dass sich im Fall einer Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten dieser Dritte per Einschreiben mit der Kommission in Verbindung zu setzen hat, während der Zulassungsinhaber die Übertragung der Kommission mitteilen muss. Auf welchem Wege diese letztere Mitteilung zu erfolgen hat, wird jedoch nicht gesagt. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der erste Satz des genannten Absatzes berichtigt werden, indem hinzugefügt wird, auf welchem Wege die Mitteilung vorzunehmen ist.
Der Zulassungsinhaber teilt der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem er ansässig ist, und der Kommission unverzüglich jede Änderung seiner…
Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag sowie alle vom Antragsteller vorgelegten…
Die Behörde bewertet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission nach dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren, das…
Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Betrifft die Änderung die Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten, so teilt…
Eine Zulassung kann an einen neuen Zulassungsinhaber übertragen werden. Eine solche Übertragung gilt nicht als Änderung. Die Übertragung bedarf der vorherigen…
Da diese Verordnung in bestimmten Fällen die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorsieht, sollte dafür ein Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.