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Von EU-Frachtführern und Nicht-EU-Frachtführern zu ergreifende Maßnahmen und mitzuführende Ausrüstung: 1. Zur Vermeidung: Überprüfung während und nach dem Be- und Entladen, dass das Kunststoffgranulat vor dem Verlassen der Anlage ordnungsgemäß von der Außenseite des Beförderungsmittels und der Beförderungsbehälter entfernt wurde und dass die Be- und Entladerampen der Beförderungsmittel beim Verlassen der Anlage geschlossen sind; klare Kommunikation über die Anforderungen hinsichtlich der sicheren Verladung; Sichtprüfung der Intaktheit der Verpackung des Kunststoffgranulats vor der Fahrt; Sicherstellung, dass zum Beispiel an Gabelstaplern/hydraulischen Geräten Schutzabdeckungen verwendet werden, um die Beschädigung von Verpackungen zu verhindern; Vermeidung von Leckagen während der Beförderung, zum Beispiel durch die Sicherstellung, dass die Beförderungsmittel technisch geeignet sind und dass Frachtbehälter erforderlichenfalls durch eine geeignete Versiegelung ergänzt werden; regelmäßige Reinigung der Laderäume, Frachtbehälter und Anhänger, um die Freisetzung von ausgetretenem Kunststoffgranulat zu minimieren; Sichtprüfung der Öffnungen und der Intaktheit der Laderäume, Frachtbehälter und Anhänger, um Freisetzungen von Kunststoffgranulat vor und soweit möglich während der Fahrt, auch in multimodalen Terminals, Eisenbahnterminals, Binnen- und Seehäfen, einzudämmen und zu minimieren; 2. Zur Eindämmung und Beseitigung: soweit möglich, Reparatur beschädigter Verpackungen während der Beförderung und Eindämmung des restlichen Kunststoffgranulats im Laderaum; Sammlung des ausgetretenen Kunststoffgranulats in geschlossenen Behältern oder Säcken zur ordnungsgemäßen Entsorgung; bei der Beförderung von Kunststoffgranulat in Schüttgutbehältern: Öffnung des unteren Auslauftrichters des Silotanks erst nach Einfahrt in den Reinigungsraum; Austauschen des Containersacks (Container-Liner) nur in geeigneten und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Austritte eingedämmt werden können; Benachrichtigung der geeigneten Behörden, wie internationale und nationale Notfallbehörden oder Umweltbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung stattgefunden hat; 3. Ausrüstung an Bord: mindestens ein tragbares Beleuchtungsgerät, Handwerkzeuge (z. B. Besen, Kehrbleche und Handfeger, Eimer, Reparaturklebebänder usw.); geschlossene Sammelbehälter/verstärkte Sammelsäcke.
Die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat erfordert die…
EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen umgesetzt werden.
Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sollten die Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat umsetzen, indem sie als…
Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen sowie Anzahl…
Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Bevollmächtigte unterrichten die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden über alle wesentlichen Änderungen…
Der Nicht-EU-Frachtführer unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats und die Kommission über die Benennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.