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Die Verlader sorgen dafür, dass
Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, die so stark sind, dass sie den normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen und Belastungen standhalten, und so konstruiert und verschlossen sind, dass eine Freisetzung des Inhalts, die durch Vibrationen oder Beschleunigungskräfte unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden könnte, verhindert wird;
die Beförderungsangaben zur Identifizierung der Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zusätzlich zu den nach Regel VI/2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschriebenen Angaben zur Ladung geliefert werden, bevor Kunststoffgranulat an Bord genommen wird; und
die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben zur Ladung durch einen speziellen Verladungsantrag ergänzt werden, wonach die Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, gemäß Absatz 3 verstaut werden müssen.
Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen sowie gegebenenfalls Agenten stellen sicher, dass sie im Besitz der Liste, des Manifests oder eines geeigneten Ladeplans entsprechend den vom Verlader gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhaltenen Angaben zur Ladung sind.
Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen stellen sicher, dass Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, soweit möglich unter Deck oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks verstaut werden. In beiden Fällen müssen solche Behälter gesichert werden, um die Gefahren für die Meeresumwelt so gering wie möglich zu halten, ohne die Sicherheit des Seeschiffes und der Personen an Bord zu beeinträchtigen.
Um dieses Problem seitens des Seeverkehrs anzugehen, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO im Jahr 2024 das Rundschreiben MEPC.1/Circ.909…
Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats…
Von EU-Frachtführern und Nicht-EU-Frachtführern zu ergreifende Maßnahmen und mitzuführende Ausrüstung: 1. Zur Vermeidung: Überprüfung während und nach dem Be-…
EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Anforderungen an die Handhabung sollten international empfohlene bewährte Handhabungsverfahren sowie von dem Wirtschaftszweig in der Union festgelegte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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