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Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden „Visumpflicht“), sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind (im Folgenden „Visumbefreiung“).
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der…
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer…
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der…
Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.