Erwägungsgrund 30 32025R2445
Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einschlägige nationale Rechtsvorschriften auf schwerwiegende Weise missachtet und wenn davon die Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen ist, sollte die Behörde auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, die Verfahren der vorliegenden Verordnung anzuwenden. Außerdem sollte die Behörde auf Antrag des Sitzmitgliedstaats entscheiden, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die in schwerwiegender Weise gegen einschlägige nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf andere Sachverhalte verstoßen hat, aus dem Register zu löschen.