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Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Hilfe geeigneter Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch wirksame und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei direkt oder indirekt durch solche Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Einrichtungen, in Zuschussvereinbarungen, Beschlüssen über die Zuschussvergabe und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
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