Erwägungsgrund 3 32025R2457
Im Rahmen der laufenden Überarbeitungen von Rechtsakten der Union wurde vorgeschlagen, den geeigneten Agenturen der Union bestimmte bestehende wissenschaftliche und technische Aufgaben neu zuzuweisen sowie vollständig neue Aufgaben zu erteilen. Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass andere Aufgaben, die in derzeit nicht in Überarbeitung befindlichen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, der Europäischen Chemikalienagentur neu zugewiesen werden, um deren Fachwissen und Fähigkeiten bei der Bewertung von Chemikalien zu nutzen. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz „Ein Stoff, eine Bewertung“, mit dem sichergestellt werden soll, dass die technischen und wissenschaftlichen Arbeiten von der am besten geeigneten Agentur der Union durchgeführt werden, die über nachgewiesene Erfahrungen und bewährte Instrumente in ihrem Bereich verfügt. Die vorliegende Verordnung sollte zeitgleich mit der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden, mit der dieselben Ziele erreicht werden sollen.