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Um eine einheitliche Anwendung der technischen Begriffe „Geschwindigkeit der Laufradspitze“ und „Laufraddurchmesser“ in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1834 zu gewährleisten, sollten diese beiden Begriffe definiert werden. Zudem sollte im selben Anhang klargestellt werden, dass der Korrekturfaktor für die Teillastkompensation Cc eine Funktion der elektrischen Eingangsleistung Pe in kW ist.
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2024/1834 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 36 wird gestrichen. b) Die…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Der folgende Abschnitt 5.2.7 wird eingefügt: „5.2.7. Ist die Differenz zwischen einerseits dem gemessenen und mit einem angegebenen handelsüblichen Kraftstoff…
Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften im Anhang der Richtlinie 92/24/EWG “ entsprechen. Von der…
Weitere Angaben: 1.1. Gegebenenfalls Liste der Fahrzeugtypen gemäß 3.1.2.3.2.3 des Anhangs III der UN/ECE-Regelung Nr. 51: 1.2. Motor 1.2.1. Hersteller: 1.2.2.…
Nummer 5.1.2.1 erhält folgende Fassung: „5.1.2.1. Die Fahrwiderstandskraft für ein Einzelfahrzeug ist gemäß folgender Gleichung zu berechnen: Cc = c0 + c1 × v +…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.