Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) Nummer 4.1.7.2 nach Nummer 4.2.7.1 erhält folgende Fassung: „4.2.7.2. Messsequenz“ · (2) Nach Nummer 6.1.2.1 wird folgende Nummer angefügt: „6.1.3. Fall C: Riemen (oder ähnliche Technologie) für den Anschluss eines elektrischen Maschinensystems an den Hauptantriebsstrang des Fahrzeugs (gemäß der Beschreibung der optionalen ADC-Eingabedaten in Anhang III Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung). In diesem Fall sind die gemäß Anlage 12 Tabelle 7 erforderlichen Eingabedaten gemäß den Bestimmungen in Anlage 11 zu ermitteln, wobei der Wert für fT 0,08 betragen muss und für Tmax,in das maximale verfügbare Drehmoment des elektrischen Maschinensystems zu verwenden ist.“ · (3) In Nummer 7.6 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Es darf nur ein Getriebe pro Familie geprüft werden.“ (4) In Nummer 7.10 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Ungeachtet der Nummer 7.6 müssen drei weitere Getriebe aus derselben Familie geprüft werden, wenn das Ergebnis einer Prüfung gemäß Nummer 8 über den in Nummer 8.1.3 genannten Angaben liegt.“ (5) In Anlage 9 erhält der zweite „Anfahrpunkt“-Abschnitt folgende Fassung: „Anfahrpunkt: — Drehmomentverhältnis am Anfahrpunkt v0=0: μ(v0)=1,8/vs “ (6) In Anlage 12 Tabelle 1 wird in der Zeile „DifferentialIncluded“ Spalte „Beschreibung/Referenz“ folgender Text angefügt: „Eingabeparameter nur bei Fahrzeugen mit Vorderradantrieb erforderlich.“
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 3.1.2.1 erhält der vierte Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die pro…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die…
Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) Nummer 2 wird wie folgt geändert: (a) Nummer 33 erhält folgende Fassung: „(33)…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung…
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3.1.5 erhält Nummer 4 folgende Fassung: „4. Für den Durchsatz des Motorkühlmittels…
Anhang X der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung: „3.4.1. Der Reifen muss im Hinblick auf seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.