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Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch angemessene oder geeignete Datenschutzgarantien bestehen, kann in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen.