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Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beitragen oder diese Maßnahmen oder Strategien unterstützen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2617 weitere Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind.
Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine…
Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine…
Um die Aktivität von Schiffen, die zur „Schattenflotte“ von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken,…
Russland ist zunehmend auf Energieeinnahmen angewiesen, um seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu finanzieren. Um die Aktivität von Schiffen,…
Um die Aktivität von Schiffen, die zur „Schattenflotte“ von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken,…
Um die Aktivität von Schiffen, die zur „Schattenflotte“ von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.