Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen und Rechtsträger…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Einzelpersonen und Einrichtungen, die in den überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind,…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des…
Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.