Art. 85 32021D1764
Natürliche Personen aus einem ÜLG und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen wie InvestEU teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.
Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der betreffenden Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, wie der Verordnung (EU) 2021/947 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1 ). , erhalten.
Gegebenenfalls fördert die Kommission den Zugang der ÜLG zu Unionsprogrammen sowie zu Programmen und Instrumenten der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.
Mit Unterstützung der einschlägigen Akteure erstatten die ÜLG der Kommission zur Halbzeit und am Ende des Zeitraums 2021-2027 über ihre Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.