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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, von der Richtlinie 2009/81/EG abzuweichen, indem die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen um bis zu 100 % des Werts der Rahmenvereinbarung erhöht werden, wenn diese für öffentliche Auftraggeber anderer Mitgliedstaaten geöffnet wird, sofern eine solche Erhöhung für die Öffnung der Rahmenvereinbarung für jene öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderlich ist. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten für diese öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden.
Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats bei der Vergabe von Aufträgen…
Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats substanzielle…
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise im Einvernehmen…
Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats substanzielle Änderungen der…
Übermäßig strenge Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit stellen oft ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Teilnahme von KMU…
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.