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Gebrauchsmustersysteme bieten Schutz für technische Erfindungen nach Kriterien, die im Allgemeinen weniger streng sind als die Kriterien für Patente. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters wird ein ausschließliches Recht eingeräumt, Dritte für einen begrenzten Zeitraum daran zu hindern, die geschützte Erfindung ohne Zustimmung des Rechteinhabers kommerziell zu verwerten. Jedoch ist das Konzept des „Gebrauchsmusters“ in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich, und nicht jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Gebrauchsmustersystem. Im Allgemeinen eignen sich Gebrauchsmuster für den Schutz von Erfindungen, die geringfügige Verbesserungen oder Anpassungen bestehender Erzeugnisse bewirken oder die eine kurze Lebensdauer haben. Allerdings können durch Gebrauchsmuster — ähnlich wie durch Patente — auch solche Erfindungen geschützt werden, die sich als notwendig für die Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls erweisen könnten; daher sollten sie in den Geltungsbereich der unionsweiten Zwangslizenz aufgenommen werden.
ein Gebrauchsmuster, soweit es nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein Recht geistigen Eigentums geschützt…
Die unionsweite Zwangslizenz sollte zudem für veröffentlichte Patentanmeldungen für nationale Patente und für europäische Patente sowie für veröffentlichte…
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Damit die unionsweite Zwangslizenz als Instrument zur Bewältigung von Krisen oder Notfällen optimal wirken kann, sollte sie für ein Patent oder ein…
Eine unionsweite Zwangslizenz für eine Erfindung, die durch eine veröffentlichte Patentanmeldung geschützt ist, erstreckt sich auch auf ein auf der Grundlage…
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.