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Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollte der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- oder Kleinerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfasst. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler und nicht für andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der nachgelagerten Lieferkette gelten.
Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden „nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer“) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden…
Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten…
Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler…
Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;
Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden…
Die Händler sollten dafür verantwortlich sein, Informationen zu sammeln und aufzubewahren, um für Transparenz in Bezug auf die Lieferkette der relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.