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Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden sind für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung jener Verordnung zuständig, insbesondere für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und für die Bearbeitung von Beschwerden betroffener natürlicher Personen. Mit der vorliegenden Verordnung werden zusätzliche Rechte für natürliche Personen in Bezug auf die Primärnutzung eingeführt, die über die in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Rechte auf Zugang und Übertragbarkeit hinausgehen und diese Rechte ergänzen. Da diese zusätzlichen Rechte ebenfalls von den gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden mit den finanziellen und personellen Ressourcen, Räumlichkeiten und der Infrastruktur ausgestattet werden, die sie benötigen, um diese zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Aufsichtsbehörde oder die Behörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung im Einklang mit der Verordnung zuständig sind, sollten für die Verhängung von Geldbußen zuständig sein. Nach der Rechtsordnung Dänemarks sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. Die Vorschriften über Geldbußen können so angewandt werden, dass die Geldbußen in Dänemark von den zuständigen nationalen Gerichten als strafrechtliche Sanktion verhängt werden, sofern eine solche Anwendung der Vorschriften die gleiche Wirkung hat wie von Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen. In jedem Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und…
Die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und…
Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung eine…
Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ermöglichen, bei bestimmten Verstößen gegen die vorliegende Verordnung…
Da in der vorliegenden Richtlinie gegenüber der Verordnung (EU) 2016/679 spezifischere und zusätzliche Vorschriften im Zusammenhang mit Plattformarbeit…
Um die Aufsichtsfunktion des Europäischen Datenschutzbeauftragten und die wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.