Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Mitgliedstaaten sollten vertrauenswürdige Dateninhaber benennen können, für die das Datengenehmigungsverfahren in vereinfachter Weise durchgeführt werden kann, um den Verwaltungsaufwand für die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bei der Verwaltung von Anträgen auf die von ihnen verarbeiteten Daten zu verringern. Vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber sollten die im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens eingereichten Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten auf Grundlage ihres Fachwissens im Umgang mit der Art der von ihnen verarbeiteten Gesundheitsdaten prüfen und eine Empfehlung in Bezug auf eine Datengenehmigung abgeben können. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sollte weiterhin für die Erteilung der endgültigen Datengenehmigung zuständig sein und nicht an die Empfehlung des vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers gebunden sein. Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten sollten nicht als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber benannt werden.
Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren festlegen, nach dem Gesundheitsdateninhaber die Benennung als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber beantragen…
In den in Artikel 72 Absatz 6 genannten Fällen gilt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener…
Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 67 Absatz…
Für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten im Rahmen einer erteilten Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage sollten die…
Öffentliche oder private Einrichtungen erhalten häufig Unterstützung aus öffentlichen Mitteln der Mitgliedstaaten oder der Union für die Erhebung und…
Um sicherzustellen, dass alle Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Datengenehmigungen in ähnlicher Weise ausstellen, ist es erforderlich, für ähnliche Anfragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.