Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für Gesundheitsdatennutzer aus Drittländern oder internationale Organisationen sollte nur auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips erfolgen. Die Bereitstellung von elektronischen Gesundheitsdaten an ein Drittland sollte nur erfolgen dürfen, wenn die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt hat, dass das betreffende Drittland den Zugang zu den aus diesem Drittland stammenden elektronischen Gesundheitsdaten durch Einrichtungen der Union unter denselben Bedingungen und mit denselben Schutzmaßnahmen gestattet, wie dies beim Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb der Union der Fall wäre. Die Kommission sollte die Lage in diesen Drittländern und in Bezug auf internationale Organisationen überwachen und regelmäßig überprüfen und diese Durchführungsrechtsakte auflisten. Sollte die Kommission feststellen, dass ein Drittland den Zugang nicht mehr zu denselben Bedingungen gewährleistet, sollte es den entsprechenden Durchführungsrechtsakt aufheben.
Antragstellern für Gesundheitsdaten aus der Union in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt, die nicht…
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, das bzw. die von einer Stelle für digitale…
Drittländer oder internationale Organisationen können befugte Teilnehmer von HealthData@EU werden, sofern sie die Vorschriften des vorliegenden Kapitels…
Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der…
Es sollte berücksichtigt werden, dass der unmittelbare Zugang natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien ihrer personenbezogenen elektronischen…
Um die Ausübung der ergänzenden Zugangs- und Übertragbarkeitsrechte, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen werden, zu erleichtern, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.