Erwägungsgrund 90 32025R0327
Auch die Mittelverwendung sollte zur Erreichung der Ziele des EHDS beitragen. Öffentliche Beschaffer, zuständige nationale Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich Stellen für digitale Gesundheit und Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, sowie die Kommission sollten sich bei der Festlegung der Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Zuweisung von Unionsmitteln, einschließlich der Struktur- und Kohäsionsfonds, auf die für Interoperabilität, Sicherheit und Datenqualität anwendbaren technischen Spezifikationen, Standards und Profile sowie auf andere im Rahmen dieser Verordnung entwickelte Anforderungen beziehen. Die Unionsmittel müssen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Digitalisierungsgrads der Gesundheitssysteme auf transparente Weise unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Sekundärnutzung erfordert zusätzliche Ressourcen für die Gesundheitssysteme, insbesondere für die öffentlichen Gesundheitssysteme. Diese zusätzliche Belastung sollte während der Umsetzungsphase des EHDS angesprochen und minimiert werden.