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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der Schaffung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht…
Das die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union zu stärken und zur…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.