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Der Cybernotfallmechanismus sollte einen Mitgliedstaat bei der technischen Unterstützung eines anderen, von einem schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaat helfen, auch mithilfe von CSIRTs gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555. Mitgliedstaaten, die eine solche Unterstützung leisten, sollte es gestattet sein, die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung von Sachverständigenteams im Rahmen der Amtshilfe zu beantragen. Die erstattungsfähigen Kosten könnten Reise- und Unterbringungskosten sowie Tagegelder für Cybersicherheitsexperten umfassen.
Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus wird Hilfe für die Erbringung technischer Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen, von einem…
Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung…
Der Cybernotfallmechanismus sollte die Mitgliedstaaten in Ergänzung ihrer eigenen Maßnahmen und Ressourcen sowie anderer bestehender Unterstützungsoptionen —…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden für das Cyberkrisenmanagement benennen oder einrichten und…
Angesichts der zunehmenden Risiken und der wachsenden Zahl von Sicherheitsvorfällen, von denen die Mitgliedstaaten betroffen sind, ist es erforderlich, ein…
Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Hilfe sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen unterstützen und ergänzen. Dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.