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Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die EU-Cybersicherheitsreserve und für vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste sollten auch bei der Unterstützung der mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländer gelten. Mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer sollten Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen können, wenn es sich bei den betroffenen Einrichtungen, für die sie Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen, um in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen handelt, und wenn die festgestellten Sicherheitsvorfälle zu erheblichen operativen Störungen führen oder Ausbreitungseffekte der Union haben könnten. Mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittländer sollten nur dann Unterstützung erhalten können, wenn eine solche Unterstützung in dem Abkommen über ihre Assoziierung mit dem Programm „Digitales Europa“ ausdrücklich vorgesehen ist. Darüber hinaus sollten solche Drittländer nur dann weiterhin für Unterstützung in Betracht kommen, wenn drei Kriterien erfüllt sind. Erstens sollte das Drittland die einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens uneingeschränkt einhalten. Zweitens sollte das Drittland angesichts des komplementären Charakters der EU-Cybersicherheitsreserve angemessene Schritte zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle unternommen haben. Drittens sollte die Bereitstellung von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve im Einklang mit der Politik der Union gegenüber dem betroffenen Land, ihren allgemeinen Beziehungen zu diesem Land sowie mit ihren anderweitigen Sicherheitsstrategien erfolgen. Bei der Überprüfung der Einhaltung dieses dritten Kriteriums sollte die Kommission den Hohen Vertreter konsultieren, um bezüglich der Gewährung einer solchen Unterstützung für eine Abstimmung mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu sorgen.
Ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland kann Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen, sofern seine Teilnahme an der…
im Falle von in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern, die betroffenen mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Länder;
potenziell grenzüberschreitender Charakter des Sicherheitsvorfalls und Risiko einer Ausbreitung auf andere Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige…
Angesichts des unvorhersehbaren Charakters von Cyberangriffen und der Tatsache, dass sie häufig nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt sind…
Die Unterstützung von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern kann Auswirkungen auf die Beziehungen zu Drittländern sowie auf die…
Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus sollte schrittweise eine EU-Cybersicherheitsreserve auf Unionsebene eingerichtet werden, die aus Diensten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.