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Ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland kann Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve beantragen, sofern seine Teilnahme an der EU-Cybersicherheitsreserve in dem Abkommen über seine Assoziierung mit dem Programm „Digitales Europa“ vorgesehen ist. Dieses Abkommen enthält Bestimmungen, wonach das betreffende mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland die in den Absätzen 2 und 9 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen erfüllen muss. Für die Zwecke der Teilnahme eines Drittlands an der EU-Cybersicherheitsreserve kann die teilweise Assoziierung eines Drittlands mit dem Programm „Digitales Europa“ eine auf das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/694 genannte operative Ziel beschränkte Assoziierung umfassen.
Binnen drei Monaten nach Abschluss des in Absatz 1 genannten Abkommens und in jedem Fall vor dem Erhalt von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve, übermittelt ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland der Kommission Informationen über seine Cyberresilienz- und Risikomanagementfähigkeiten, darunter zumindest Informationen über nationale Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle getroffen wurden, sowie Informationen über ihre zuständigen nationalen Stellen, einschließlich Computer-Notfallteams oder gleichwertige Einrichtungen, deren Fähigkeiten und die ihnen zugewiesenen Ressourcen. Die genannten Informationen werden von dem mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittland regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert. Die Kommission leitet diese Informationen an den Hohen Vertreter und die ENISA weiter, um die Anwendung von Absatz 11 zu erleichtern.
Die Kommission überprüft für jedes mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland gemäß Absatz 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die folgenden Kriterien: Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission in Bezug auf das unter Buchstabe c des genannten Unterabsatzes genannte Kriterium den Hohen Vertreter. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland alle in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, legt sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 4 vor, mit dem die Bereitstellung von Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve für dieses Land genehmigt wird.
ob das Land die Bedingungen des in Absatz 1 genannten Abkommens einhält, soweit sich diese Bedingungen auf die Teilnahme an der EU-Cybersicherheitsreserve beziehen;
ob das Land angemessene Schritte zur Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle unternommen hat, wobei die in Absatz 2 genannten Informationen als Grundlage für die Prüfung dienen;
ob die Bereitstellung von Unterstützung gemäß der Politik der Union gegenüber dem Land und ihren allgemeinen Beziehungen zu diesem erfolgt und ob sie mit ihren anderweitigen Sicherheitsstrategien vereinbar ist.
Der Rat kann die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für höchstens ein Jahr. Ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. Sie können eine mindestens 75 Tagen betragende Höchstdauer der Unterstützung vorsehen, die auf einen einzigen Antrag hin bereitgestellt werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels handelt der Rat zügig und erlässt in der Regel die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte binnen acht Wochen nach der Annahme des jeweiligen Vorschlags der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3.
Der Rat kann einen gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt jederzeit auf Vorschlag der Kommission ändern oder aufheben. Ist der Rat der Auffassung, dass sich in Bezug auf das in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Kriterium wesentliche Änderungen ergeben haben, so kann er einen gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf ordnungsgemäß begründete Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ändern oder aufheben.
Bei der Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse nach dem vorliegenden Artikel wendet der Rat die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien an und legt erläutert seine Überprüfung dieser Kriterien. Insbesondere legt der Rat, wenn er gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 auf eigene Initiative handelt, Erläuterungen zu den in jenem Unterabsatz genannten wesentlichen Änderungen vor.
Die Unterstützung eines mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittlands aus der EU-Cybersicherheitsreserve unterliegt allen besonderen Bedingungen, die in dem in Absatz 1 genannten Abkommen festgelegt sind.
Zu den Nutzern aus mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern, die Dienste aus der EU-Cybersicherheitsreserve in Anspruch nehmen können, gehören zuständige Behörden wie Computer-Notfallteams oder gleichwertige Einrichtungen und Behörden für das Cyberkrisenmanagement.
Jedes mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierte Drittland, das Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve in Anspruch nehmen kann, benennt eine Behörde als zentrale Anlaufstelle für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
Anträge auf Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve nach dem vorliegenden Artikel werden von der Kommission geprüft. Der öffentliche Auftraggeber darf einem Drittland nur dann Unterstützung gewähren, wenn und solange ein gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassener Durchführungsrechtsakt des Rates in Kraft ist, der eine solche Unterstützung dieses Landes genehmigt. Eine Antwort wird den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nutzern unverzüglich übermittelt.
Nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel unterrichtet die Kommission unverzüglich den Rat. Die Kommission übermittelt dem Rat aktuelle Informationen über die Prüfung des Antrags. Die Kommission arbeitet in Bezug auf die eingegangenen Anträge und die Umsetzung der mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern aus der EU-Cybersicherheitsreserve gewährten Unterstützung ferner mit dem Hohen Vertreter zusammen. Die Kommission berücksichtigt zudem etwaige Stellungnahmen der ENISA in Bezug auf solche Anträge.
Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die EU-Cybersicherheitsreserve und für vertrauenswürdige Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste sollten…
Angesichts des unvorhersehbaren Charakters von Cyberangriffen und der Tatsache, dass sie häufig nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt sind…
Die Unterstützung von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern kann Auswirkungen auf die Beziehungen zu Drittländern sowie auf die…
Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Hilfe sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen unterstützen und ergänzen. Dazu…
Der Cybernotfallmechanismus sollte die Mitgliedstaaten in Ergänzung ihrer eigenen Maßnahmen und Ressourcen sowie anderer bestehender Unterstützungsoptionen —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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