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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, verschärft.
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Ferner ist es notwendig, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur…
Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/1461 wird eine neue Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und…
Es ist erforderlich, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen…
Der Beschluss (GASP) 2024/1864 schreibt auch vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien gemäß den Listen der Anhänge XVI,…
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.