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Der Beschluss (GASP) 2025/394 sieht eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführter Erdölerzeugnisse aus der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei vor, die aus über Pipelines eingeführtem Rohöl gewonnen werden, um die Versorgungssicherheit dieser Binnenländer zu gewährleisten.
Es ist erforderlich, eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter Erdölerzeugnisse, die aus über…
In Artikel 4o Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: Ab dem 25. Februar 2025 können die zuständigen Behörden der Slowakei und Ungarns abweichend von den…
In Artikel 3m Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: Ab dem 25. Februar 2025 können die zuständigen Behörden der Slowakei und Ungarns abweichend von den…
Der Beschluss 2014/512/GASP enthält ein Verbot der Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines oder auf dem Seeweg. Der Beschluss 2014/512/GASP sieht auch…
Im Geiste der Solidarität mit der Ukraine gestattet der Beschluss (GASP) 2022/2478 es Ungarn, der Slowakei und Bulgarien dennoch, bestimmte raffinierte…
Der Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates und die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates sehen vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.